Satzung - Seite 6
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§ 14 Vorsitzender und Vorstand
- Gesetzlicher Vertreter des Vereins in Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorsitzende ist verantwortlich, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung und die der laufenden Vereinsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.
- Innenverhältnis Vorsitzender/Stellvertreter:
Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter in allen seinen Rechten und Pflichten vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen.
§ 15 Beurkundung
- Über den wesentlichen Gang der Versammlung und der Sitzungen des Vorstandes und die gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers ist durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, welcher vertretungsweise die Aufgaben des Schriftführers wahrnimmt.
- Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Er ist berechtigt, die Zahlungen für den Verein anzunehmen und Auszahlungen zu leisten nach Anweisung durch den Vorsitzenden. Alle Buchungsvorgänge müssen belegbar sein. Die Kassengeschäfte sind jährlich durch die gewählten Kassenprüfer zu überprüfen.
§ 16 Sorgfaltspflicht
- Eigentum des Vereins (z. B. Instrumente, Inventar des Probenraums, Noten, Kleidung) ist sorgfältig zu behandeln und darf nur nach Rücksprache mit einem vom Vorstand benannten Verantwortlichen mitgenommen werden.
- Für Verluste oder Schäden jeglicher Art an Eigentum des Vereins haftet in jedem Fall der jeweilige Besitzer. Bei Jugendlichen haften in jedem Fall die Eltern oder der gesetzliche Vertreter.
§ 17 Satzungsänderung
Soweit die Satzung nichts anderes festlegt, gelten bei Satzungsänderungen die Bestimmungen des BGB. Die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Sie bedürfen der generellen Ankündigung im Einladungsschreiben und können im Wege nachträglicher Antragsstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden.