Satzung - Seite 7
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§ 18 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Sie muss mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Bestimmung kann nicht mit Hilfe des § 17 der Satzung abgeändert werden.
- Über den Antrag der Auflösung kann in der Hauptversammlung, zu der er gestellt ist, nur beraten werden. Falls dieser Antrag in dieser Versammlung eine Mehrheit nach Maßgabe des § 12 der Satzung findet, ist innerhalb von sechs Wochen eine - gegebenenfalls weitere - außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, § 12 der Satzung gilt entsprechend.
- Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen des Vereins mit sämtlichen Akten der Stadtverwaltung Walldorf zur treuhänderischen Verwahrung einer etwaigen späteren Neugründung einer dem Zweck des § 2 dieser Satzung erfüllenden Volksmusikorganisation zu übergeben.
Geänderte Satzung verabschiedet in der ordentlichen Hauptversammlung des Musikvereins - Stadtkapelle Walldorf am 18.02.2017 in Walldorf.
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