Satzung
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Letzte aktualisierte Version vom 18. Februar 2017
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
- Der "Musikverein - Stadtkapelle Walldorf" mit Sitz in Walldorf ist eine Vereinigung von aktiven Musikern und passiven Mitgliedern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Er wird in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen und ist damit ein rechtsfähiger Verein.
- Er führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V."
§ 2 Zweck
- Der Verein dient ausschließlich der Förderung der Volksmusik und verwandter Bestrebungen und damit der Pflege einer bodenständigen Kultur sowie dem Brauchtum unseres Volkes.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Aus- und Weiterbildung von aktiven Musikern und Jungmusikern.
b) die Förderung der Jugendausbildung,
c) Musikfeste, Jugendmusiktage und Konzerte.
- Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausnahme: Durch Beschluss der Hauptversammlung darf eine Vergütung von Vorstandsmitgliedern maximal in Höhe der steuerlich festgelegten Ehrenamtspauschale festgelegt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
- Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
- Mitglied kann jede Person werden, welche die Ziele des Vereins anerkennt und fördert.
- Ehrenmitglieder werden nach § 8 der Satzung ernannt.
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